KIRCHENAUSTRITT

Der Kirchenaustritt ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche. Für den Austritt aus der Kirche, müssen Sie persönlich beim Standesamt ihres Wohnorts, bei dem Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, einen Antrag stellen. Mit dem Austritt aus der Kirche entfällt die Kirchensteuer. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. 

Für die Abgabe der Erklärung über den Kirchenaustritt ist Ihre persönliche Vorsprache bei einem unserer Standesbeamten erforderlich. Hierfür können Sie auch gerne einen Termin bei den angegebenen Kontaktpersonen vereinbaren.

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Eine Frist für den Kirchenaustritt existiert nicht.

Wirksamkeit: Mit Ablauf des Tages, an dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben (z. B. Erklärung am 02. März 2022, Wirksamkeit am 03. März 2022).

Ende der Kirchensteuerpflicht: Mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben.

Die Erklärung zum Kirchenaustritt wird direkt bei der Vorsprache verarbeitet und wirksam. Eine Bescheinigung für Sie wird direkt ausgehändigt. Diese wird nur einmal ausgestellt. Bitte bewahren Sie sie sorgsam auf.

Es wird die Eintragung der Religionszugehörigkeit im Melderegister geändert. Ebenfalls erfolgt eine Mitteilung an die Religionsgesellschaft (dazu muss die Religionsgemeinschaft eindeutig benannt werden) sowie das Finanzamt.

Auf Wunsch kann auch die Religionszugehörigkeit aus Personenstandsregistern (z. B. Eheregister in Deutschland, Geburtsregister in Deutschland) gelöscht werden.

Was muss ich mitbringen?
- Personalausweis/Reisepass

Besonderheiten bei Austrittserklärungen für Minderjährige für Verheiratete oder verheiratet gewesene Eltern, zusätzlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde der Eltern

Unverheiratete Eltern, zusätzlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sorgeerklärung über gemeinsames Sorgerecht oder Bescheinigung des Jugendamtes, über das alleinige Sorgerecht

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.