ANZEIGE ÜBER DEN VORÜBERGEHENDEN BETRIEB EINES GASTSTÄTTENGEWERBES NACH § 6 HGASTG

Seit 01.05.2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Gesetz des Bundes.

Diese „Schankerlaubnis“ wurde abgeschafft und durch die Anzeigepflicht ersetzt.

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde - Gemeinde Alheim - mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.

Gesetzesänderung des § 6 HGastG:

Durch das Bürokratieabbaugesetz entfällt die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen. Diese Regelung gilt u.a. für Vereine, Stiftungen, Feuerwehren, Kultur-und Sportvereine, Elterninitiativen sowie lose organisierte Gruppen. Da keine Anzeige mehr erforderlich ist, entfallen auch entsprechende Verwaltungsgebühren. 

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Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 6 HGastG