ANZEIGE ÜBER DEN VORÜBERGEHENDEN BETRIEB EINES GASTSTÄTTENGEWERBES NACH § 6 HGASTG

Seit 01.05.2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Gesetz des Bundes.

Das neue Gesetz hat auch Auswirkungen auf die hiesigen Vereine und alle anderen die –vorübergehend- einen Gaststättenbetrieb (Vereinsfest, Musikfest etc.) ausüben wollen. Wer aus solchem besonderen Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine sogenannte Schankerlaubnis bzw. Gestattung.

Diese „Schankerlaubnis“ wurde abgeschafft und durch die Anzeigepflicht ersetzt.

 

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde - Gemeinde Alheim - mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.

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Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 6 HGastG